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I.         BUND   UND   MITGLIEDSCHAFT                                                                              

                                                          §1     

                                     Name, Sitz und Rechtsform

 
1.            
Der „ Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e.V. “ , im folgenden kurz   „Bund“ genannt, ist der freiwillige Zusammenschluss der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine unter Wahrung der Eigenständigkeit der ihm  angeschlossenen Landesverbände.

2.           
Der Bund ist keine Sozial – oder Rechtsvertretung.

3.           
Der Bund hat seinen Sitz in Bochum und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

                                                          § 2

                                            Aufgaben und Ziele

1.            
Der Bund ist eine freie Standesvereinigung der Berg- und Hüttenleute. Er ist politischen Parteien, wirtschaftlichen Vereinigungen ( z.B. Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer-Organisationen ) und den Konfessionen gegenüber neutral. Ihm obliegt die Wahrung der Tradition und das Ansehen des Standes der Berg- und Hüttenleute.

2.           
Das Standesansehen der Berg- und Hüttenleute ist durch die Pflege der in den einzelnen deutschen Revieren geübten Bräuchen, Gepflogenheiten und Traditionen innerhalb des Bundes und der Öffentlichkeit zu erhalten und zu fördern.

3.           
Zur bergmännischen Tradition und Brauchtumspflege gehören der Besuch der Veranstaltungen der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine sowie das Tragen der Bergmannstracht.

4.          
Der Bund und seine Mitgliedsvereine pflegen Kontakte zu Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereinigungen im europäischen Raum.

5.           
Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Alle Mittel des Bundes sind nur für Aufgaben, die der Satzung entsprechen, zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist ordnungsgemäß durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Bund ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Bund fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

6.          
Der Bund unterstützt und fördert die Jugendarbeit der Landesverbände in bergmännischen Musikkapellen, Spielmannszügen, Theatergruppen und Chöre.
 

                                                          § 3

                                                Mitgliedschaft

1.            
Mitglied des Bundes kann jeder Landesverband der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine werden. In einem Bundesland in welchem kein Landesverband besteht, können auch einzelne Standesvereine Mitglied werden.

2.          
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

3.            
Persönlichkeiten, die sich um die Knappenbewegung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


4.          
Die Mitgliedschaft erlischt durch
              
a)   Auflösung des Landesverbandes oder des Mitgliedsvereins              
b)   Austritt des Landesverbandes oder des Mitgliedsvereins, der schriftlich  beim Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss  eines Geschäftsjahres zu erklären ist.
c)     Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhalten oder mangelnden Interesses. Der Ausschluss kann nur durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden

II.     DIE   ORGANISATION 

                                                         § 4                                                

                                                 Die Organe

1.             Oberstes Organ ist die Delegiertenversammlung

2.             Ausführendes Organ ist der Bundesvorstand.

                                                          § 5 

                                       Delegiertenversammlung

1.            
Die Delegiertenversammlung als Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB ist alle 2 Jahre vom Bundesvorstand einzuberufen.

2.           
Die Einladung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunkts bei Einhaltung eine Frist von 4 Wochen zuzuleiten. Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Anträge zur Tagesordnung bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Vorstand einzureichen; über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Delegiertenversammlung.

3.           
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.


4.           
Die Delegiertenversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung anstehende Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

5.           
Jeder Landesverband hat als Mitglied  2 Delegierte.

6.           
Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Entscheidungen:
a) Wahl des Bundesvorstandes
b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
c) Änderung der Satzung
d) Genehmigung eines Haushalts – oder  Kassenplans
e) Entlastung des Vorstandes und Abberufung einzelner Mitglieder
f)  Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern
g) Leistung von Zuschüssen an Mitglieder für die Finanzierung von Großveranstaltungen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i)  Mitgliedschaft  in  internationalen  Standesorganisationen
j)  Wahl von Delegierten für die internationalen Standesorganisationen
k) Auflösung des Bundes


7.          
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung  ist vom Bundesvorstand einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sie beantragt.

8.           
Die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom 1. Geschäftsführer  und vom 1. Protokollführer zu unterzeichnen. Über die Genehmigung entscheidet die nächste Delegiertenversammlung.                                                             

                                                          § 6

                                              Bundesvorstand

1.            
Der Bundesvorstand besteht aus:
dem 1.  Vorsitzenden;
dem 1.  Geschäftsführer; 
dem 1.  Schatzmeister;
dem 1.  Protokollführer
dem 2.  Vorsitzenden;
dem 2.  Geschäftsführer; 
dem 2.  Schatzmeister; 
dem 2.  Protokollführer
den Vorsitzenden der angeschlossenen Landesverbände und je  ein Beisitzer.

2.           
Vorstand gemäß   §  26   BGB ist der geschäftsführende Vorstand , bestehen   aus:

dem                1.  Vorsitzenden
dem                1. Geschäftsführer
dem                1.  Schatzmeister

Der Bund wird durch den 1. Vorsitzenden, den 1. Geschäftsführer und den 1. Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3.           
Die Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsprüfer werden von den Delegierten der Landesverbände durch die Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Delegiertenversammlung weiter. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit einer  Zweidrittelmehrheit beschlossen  werden. Die Wahlen können auf Antrag als Blockwahl durchgeführt werden.


4.           
Im Falle des Ausscheidens eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds rückt für die Zeit bis zur nächsten   Delegiertenversammlung  das  jeweils  als  zweites  
Vorstandsmitglied  gewählte  nach.

5.           
Der Vorstand ist vom Bundesvorsitzenden, in dessen verhinderung vom 2. Bundesvorsitznden  einzuberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 2. Bundesvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes  sie beantragt.

6.        
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist.

7.        
Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushalts- oder Kassenplan auf.

8.        
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden, vom 1. Geschäftsführer und dem 1. Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

9.         
Erscheint aus zeitlichen Gründen oder wegen der Bedeutung von Einzelfragen die Einberufung einer Vorstandssitzung nicht zweckmäßig, kann die nachträgliche Zustimmung der Vorstandsmitglieder eingeholt werden.
 
III.         FINANZIERUNG

                                                          §  7

                                                  Finanzierung

1.               
Zuschüsse von staatlichen Stellen, Unternehmen und Verbänden werden durch den Bundesvorstand verwaltet.

2.           

Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

                                                         §  8

                                                    Ausgaben

1.            
Die Mitarbeit in einem Organ des Bundes ist grundsätzlich   ehrenamtlich.

2.           
Die Kosten für die Teilnahme an der Delegiertenversammlung und den Vorstandssitzungen tragen die Mitglieder.
 
                                                          §  9

                                            Rechnungsprüfung

1.            
Die beiden von der Delegiertenversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die jährliche Kassenprüfung vorzunehmen.

2.            Über die Rechnungsprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichen und in der Delegiertenversammlung zu verlesen  ist.  Diese Niederschrift ist dem Protokoll der Delegiertenversammlung beizufügen und gilt als Bestandteil dieses Protokolls.

                                                         §  10                                        

                                               Auflösung des Bundes

1.            
Der Bund kann nur aufgelöst werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder aus dem Bund ausgetreten ist. Die Entscheidung trifft dann eine außerordentliche Delegiertenversammlung.

2.           
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Bundes ist das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zuzuführen.

                                                          § 11

                                        Mitteilungen des Bundes

1.               
Nachrichten und Mitteilungen des Bundes werden über Rundschreiben an die Mitglieder gerichtet.
                                                         

                                                        §  12

                                                    Geschäftsjahr

1.             
Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

Die erste Satzung des Bundes Deutscher Bergmanns-, Hütten – und Knappenvereine  e.V. wurde am 18. Juni 1966 auf der Delegiertenversammlung in Bochum – Dahlhausen verabschiedet.  Auf der  am 27. Juli 1968 in Schwandorf / Oberpfalz  und am 13. Juni 1992 in Borken / Hessen  stattgefundenen Delegiertenversammlung wurde die Satzung geändert und verabschiedet

Die vorliegende Fassung wurde auf der Delegiertenversammlung  am

11. September 2021  in Friedewald verabschiedet.  

Die vorliegende geänderte und verabschiedete Satzung muss noch unter dem Aktenzeichen  der Vereinsregister – Nr. 1289 im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen werden. 


                                                                                                      

 Bernd Stahl                 Dietmar Richter                Mike Seele

1. Vorsitzender           1. Geschäftsführer          1. Schatzmeister